Allgemeine Informationen über Patente

Mit einem Patent können Stoffe, Vorrichtungen, Verfahren und Verwendungen technischer Gegenstände bis zu 20 Jahre geschützt werden, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Es ist auch möglich, Schutz auf ein Computerprogramm zu erhalten, sofern es einen technischen Effekt bewirkt oder eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln löst. Erfindungen auf dem Gebiet der Medizin und Medizintechnik sind unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland und Europa dem Patentschutz zugänglich.

Eine wichtige Voraussetzung für eine Patenterteilung ist, dass die Erfindung neu ist. Die Erfindung darf vor dem Einreichen einer Patentanmeldung nicht veröffentlicht, ausgestellt, verkauft oder dergleichen werden. Die Erfindung darf nur einem zur Geheimhaltung verpflichteten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Das deutsche und europäische Patentrecht kennen im Gegensatz zum deutschen Gebrauchsmuster und zum Patentrecht in den USA, der Russischen Föderation, Japan und Kanada keine Neuheitsschonfrist.

Eine Patentanmeldung wird in den meisten Industriestaaten einem formellen Prüfungsverfahren unterzogen, bei dem der Stand der Technik vor dem Anmeldetag recherchiert wird. Im Prüfungsverfahren kann der Anmelder die Erfindung in Erwiderung auf einen Prüfungsbescheid im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung der Anmeldung durch Ändern der Patentansprüche vom Stand der Technik abgrenzen. Dabei ist wichtig, Ihr tatsächlich vertriebenes Produkt im Fokus zu behalten, damit die Patentansprüche so geändert werden, dass Ihr tatsächlich vertriebenes Produkt geschützt wird.

Eine Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht. Zum Aufrechterhalten der Patentanmeldung und des Patents sind Jahresgebühren zu zahlen. Innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Anmeldetag können Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen in einem anderen Staat, eine europäische Patentanmeldung und/oder eine internationale Patentanmeldung unter Wahrung des Zeitranges (Priorität) der ersten Anmeldung eingereicht werden.

Vor einer Patenterteilung sind sogenannte Einwände Dritter gegen die Patentfähigkeit eines Gegenstandes einer fremden Patentanmeldung möglich, nach der Patenterteilung steht innerhalb der Einspruchsfrist das Einspruchsverfahren und danach das Nichtigkeitsverfahren zur Verfügung, um ein entgegenstehendes fremdes Patent widerrufen zu lassen.

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