Widerspruch gegen eine Eintragung einer Marke

Der Wert einer Marke kann geschützt und gepflegt werden, indem gegen identische oder verwechselbare später angemeldete Marken Widerspruch eingelegt wird. Dadurch kann versucht werden, zu verhindern, dass durch fremde Anmeldungen für identische oder ähnliche Marken der Schutzbereich und die Reputation der eigenen Marke beeinträchtigt werden.

Markenpirat

Innerhalb von drei Monaten nach Eintragung einer Marke kann Widerspruch gegen die Eintragung eingelegt werden. Gegen die Eintragung einer deutschen Marke kann der Widerspruch im Wesentlichen auf eine angemeldete oder eingetragene deutsche Marke, eine europäische Gemeinschaftsmarke oder eine sogenannte Benutzungsmarke gestützt werden. Eine Benutzungsmarke ist eine Marke, die nicht eingetragen ist und durch Benutzung mehr als örtliche Verkehrsgeltung hat. Ein Widerspruch gegen die Eintragung einer europäischen Gemeinschaftsmarke kann auf eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke, eine eingetragene Marke eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder auf eine Benutzungsmarke gestützt werden.

Das Widerspruchsverfahren wird am jeweiligen Amt durchgeführt und ist, verglichen mit einem gerichtlichen Verfahren, relativ preisgünstig. Gegen einen Beschluss im Widerspruchsverfahren kann Beschwerde am Bundespatentgericht bzw. bei den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (OHIM/HABM) eingelegt werden.