Anmelden einer Marke

Hier finden Sie Informationen über das Anmeldungsverfahren. Bei einer Markenanmeldung soll eine Recherche nach identischen oder ähnlichen Marken durchgeführt werden, da die Ämter nicht prüfen, ob eine identische oder ähnliche Marke bereits angemeldet wurde. Der Inhaber einer bereits eingetragenen, identischen oder ähnlichen Marke kann die Benutzung einer später angemeldeten Marke untersagen sowie gegen die Eintragung der später angemeldeten Marke Widerspruch einlegen.

Eintragungserfordernisse

Damit eine Marke eingetragen werden kann, muss sie graphisch darstellbar sein. Die Marke darf für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder beschreibend noch freihaltebedürftig sein. Die Form einer dreidimensionalen Marke darf nicht ausschließlich durch die Art der Ware bedingt sein, nicht ausschließlich technisch bedingt sein oder der Ware nicht ausschließlich einen wesentlichen Wert verleihen.

Eine sogenannte abstrakte Farbmarke, die nur aus einem Farbton besteht, ist, abgesehen von Ausnahmen, normalerweise nur auf dem Weg der Verkehrsdurchsetzung eintragbar. Bei mehrfarbigen Marken muss die konkrete Anordnung der farblichen Elemente der Marke definiert werden. Eine konturlose Mehrfarbenmarke ist im Allgemeinen nicht eintragbar.

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Farbiges Puzzle

Markenanmeldung in Deutschland oder in der Europäischen Union

Eine Markenanmeldung kann für Deutschland am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München eingereicht werden. Eine Markenanmeldung für alle Länder der Europäischen Gemeinschaft kann als sogenannte Gemeinschaftsmarke am Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM/HABM) für alle Länder der Europäischen Union eingereicht werden. Bei einer Hörmarke empfiehlt sich eine Anmeldung als Gemeinschaftsmarke, da das HABM/OHIM Dateien im Format "mp3" akzeptiert.

Für eine deutsche Markenanmeldung kann eine Ausstellungspriorität beansprucht werden, wenn die angemeldete Marke auf einer vom Bundesministerium für Justiz im Bundesgesetzblatt angegebenen Ausstellung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag ausgestellt wurde.

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Nachanmeldungen in anderen Staaten oder internationale Markenanmeldung

Innerhalb von 6 Monaten nach dem Anmeldetag kann unter Inanspruchnahme des Zeitranges (Priorität) der deutschen Anmeldung oder der europäischen Gemeinschaftsmarkenanmeldung in nahezu jedem anderen Staat eine Marke angemeldet werden. Sofern die Marke am DPMA oder OHIM/HABM eingetragen wurde, kann innerhalb von 6 Monaten ab dem Anmeldetag unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung oder der europäischen Gemeinschaftsmarkenanmeldung eine internationale Markenanmeldung nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) oder dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) für nahezu alle Länder eingereicht werden.

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Recherche

Eine angemeldete Marke darf bei den jeweiligen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht identisch zu einer bereits eingetragenen Marke oder verwendeten Marke sein oder mit dieser verwechselbar sein. Diese Anforderung wird weder vom DPMA noch vom OHIM/HABM geprüft. Daher sollte vor dem Anmelden einer Marke eine Recherche hinsichtlich identischer oder verwechselbarer Marken durchgeführt werden, da bereits die Anmeldung einer Marke als Benutzungsabsicht ausgelegt werden kann und unter Umständen zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen kann. Der Inhaber einer früher angemeldeten Marke kann die Benutzung einer identischen oder verwechselbaren Marke untersagen oder Widerspruch gegen deren Eintragung einlegen.

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