Erfindungen von Arbeitnehmern und Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Die Erfindung befindet sich bei ihrer Vollendung zuerst im "Besitz" des oder der Erfinder. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen regelt, wie der Besitz an der Erfindung von einem Arbeitnehmer an den Arbeitgeber übergeht. Der Gesetzgeber hat zum 1. Oktober 2009 wesentliche Vereinfachungen im Arbeitnehmererfindungsrecht eingeführt.

Erfindungsmeldung

Unterliegt der Arbeitnehmer einem Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland, muss der Arbeitnehmer eine gesonderte Erfindungsmeldung in Textform an den Arbeitgeber richten. Die Textform erlaubt die Übermittlung der Erfindungsmeldung als ausgedrucktes und unterschriebenes Dokument, (interne oder verschlüsselte) E-Mail oder Fax.

Inanspruchnahme der Erfindung

Der Arbeitgeber kann die Erfindung innerhalb einer Frist von vier Monaten in beliebiger Form explizit durch eine Erklärung in Anspruch nehmen. Die Erfindung gilt auch durch den Arbeitgeber als in Anspruch genommen, falls er sie nicht innerhalb von vier Monaten nach der Meldung dem Erfinder gegenüber in Textform freigibt.

Nach der Inanspruchnahme muss in der Regel eine Patentanmeldung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland eingereicht werden. Wird die Erfindung dem Arbeitnehmer gegenüber freigegeben, kann der Arbeitnehmer die Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden.

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