Internationale Patentanmeldung

Mit einer internationalen Patentanmeldung über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) kann ein Prüfungsverfahren in nahezu allen Industriestaaten der Welt mittels eines einzigen zentralisierten Verfahrens eingeleitet werden. Das internationale Verfahren umfasst eine sogenannte internationale Phase vor einer sogenannten internationalen Recherchenbehörde zur Recherche nach Stand der Technik (Chapter I) und optional eine vorläufige internationale Prüfung vor einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Chapter II). Daran schließen sich die nationalen bzw. regionalen Phasen in den Ländern an, in denen Patentschutz erwünscht wird.

Allgemeines

Eine internationale Patentanmeldung kann als Erstanmeldung oder als Nachanmeldung unter Inanspruchnahme einer Priorität einer nationalen Anmeldung oder einer europäischen Patentanmeldung innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag der ältesten Anmeldung eingereicht werden, deren Priorität beansprucht wird. Es können auch die Prioritäten mehrerer Anmeldungen beansprucht werden.

Für Anmelder mit Sitz in einem Staat des europäischen Patentübereinkommens ist es empfehlenswert, zuerst eine europäische Patentanmeldung und als zweiten Schritt eine internationale Patentanmeldung einzureichen, da die Recherchengebühr für eine europäische Anmeldung niedriger ist als für eine internationale Anmeldung und die Recherchengebühr für die europäische Anmeldung bei der Recherche der internationalen Anmeldung angerechnet wird. Zudem kann innerhalb der Frist von 12 Monaten für die Einreichung der internationalen Nachanmeldung nach dem Einreichen der europäischen Erstanmeldung die Erfindung weiterentwickelt werden kann, was selbstverständlich bei der internationalen Nachanmeldung berücksichtigt werden.

Mit dem Einreichen einer internationalen Patentanmeldung gelten automatisch alle Staaten als bestimmt, in denen ein Patent mittels einer internationalen Patentanmeldung erteilt werden kann.

Internationale Recherche

Zur internationalen Patentanmeldung erstellt die sogenannte internationale Recherchenbehörde einen internationalen Recherchenbericht mit einer vorläufigen Meinung über die Patentierbarkeit der Erfindung. Für Anmelder aus einem Vertragsstaat des europäischen Patentübereinkommens ist die internationale Recherchenbehörde, abgesehen von wenigen Ausnahmen, das Europäische Patentamt.

Vorläufige internationale Prüfung

Internationale Patentanmeldung

Innerhalb von 19 Monaten ab dem Prioritätsdatum der Erstanmeldung bzw. dem Anmeldetag der internationalen Anmeldung, falls keine Priorität einer Erstanmeldung beansprucht wurde, kann optional ein sogenannter Antrag auf vorläufige internationale Prüfung gestellt werden. Dieser Antrag ist insbesondere sinnvoll, wenn eine Patenterteilung in Staaten gewünscht ist, die über kein eigenes Patenterteilungsverfahren verfügen.

Nationale oder regionale Phasen

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, müssen nach etwa 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum der Erstanmeldung bzw. dem Anmeldetag der internationalen Anmeldung, falls keine Priorität einer Erstanmeldung beansprucht wurde, die nationalen Phasen in den Ländern eingeleitet werden, in denen eine Patenterteilung tatsächlich erwünscht ist. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Übersetzungen der internationalen Patentanmeldung in den jeweiligen Sprachen der Länder eingereicht werden, in denen Patentschutz erwünscht ist. Das zuvor zentralisiert geführte Verfahren wird jetzt dezentral durch die Patentämter der Staaten, in denen Patentschutz gewünscht wird, weitergeführt, wobei möglichst auf die Recherchenergebnisse und die Prüfungsergebnisse der internationalen Phase zurückgegriffen wird. Die nationale Phase in Deutschland muss nach 30 Monaten eingeleitet werden und die regionale Phase vor dem Europäischen Patentamt muss nach 31 Monaten eingeleitet werden.

Vorteile einer internationalen Patentanmeldung

Internationale Patentanmeldung
  • Die Entscheidung, in welchen Staaten tatsächlich Patentschutz beantragt wird, kann auf etwa 30 Monate ab dem Prioritätstag der Erstanmeldung bzw. dem Anmeldetag der internationalen Anmeldung, falls keine Priorität einer Erstanmeldung beansprucht wurde, verschoben werden.
  • Die Übersetzungen in die Landessprachen der Staaten, in denen Patentschutz gewünscht wird, müssen erst nach etwa 30 Monaten ab dem Prioritätstag der Erstanmeldung bzw. dem Anmeldetag der internationalen Anmeldung, falls keine Priorität einer Erstanmeldung beansprucht wurde, eingereicht werden.
  • Es kann bereits zentralisiert und somit mit weniger Aufwand eine Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik erfolgen.
  • Die Patentämter einiger Staaten folgen dem Ergebnis der internationalen Recherche und internationalen vorläufigen Prüfung, so dass in diesen Staaten mit relativ wenig Aufwand eine Patenterteilung erreicht werden kann. Beispiele hierfür sind das Amt für geistiges Eigentum der Volksrepublik China, das kanadische Patentamt und das Patentamt der Russischen Föderation. Das US-Patentamt und das japanische Patentamt berücksichtigen das Ergebnis der internationalen Recherche und der vorläufigen internationalen Prüfung normalerweise in einem geringeren Maß.